2.2 Richtlinien zur Barrierefreiheit

Das Brandenburgische Behindertengleichstellungsgesetz (BbgBGG) bestimmt, dass die öffentliche Verwaltung ihre Internetauftritte so zu gestalten hat, dass sie von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können. Näheres regelt die Brandenburgische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BbgBITV): http://b9g.de/BbgBITV.